Page 38 - Waren-Verein – Jahresbericht 2018/19
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Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. > Jahresbericht 2018/19 > Das Schiedsgericht > Waren-Vereins-Bedingungen
 3. WAREN-VEREINS- BEDINGUNGEN (WVB)
Die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins gibt es schon fast so lange, wie es den Waren-Verein gibt. Die Verschriftlichung bestehender Handelsbräuche und deren Weiterentwicklung für den Handel mit damals noch Kolonialwaren war neben der Schaffung von Regulativen für Schiedsgericht und Qualitätsarbitrage Triebfeder für die Gründung des Waren-Vereins im Jahr 1900.
 Die heutigen Geschäftsbedingungen entwickelten sich aus den „Usancen für den Handel mit getrockneten Früchten und Gewürzen“. Diese wurden von
der Handelskammer Hamburg
im Jahr 1886 festgestellt und
bekanntgemacht. Als der Waren-
Verein gegründet wurde, hatten sich
die zur damaligen Zeit geltenden
Handelsbräuche und Usancen bereits
weit von den von der Handelskammer
Hamburg bekanntgemachten Usancen
entfernt. Die Mitgliederversammlung des Waren- Vereins beschloss daher 1901 eine Aktualisierung. Diese Aktualisierung der Usancen wurde dann ein Jahr später wiederum von der Handelskammer Hamburg festgestellt und bekannt gemacht.
Aktualität der Geschäftsbedingungen
Damit die Geschäftsbedingungen - wie die Waren-Ver- ein-Usancen seit 1920 heißen - auch weiterhin aktuell sind, werden sie regelmäßig vom „Ausschuss zur Überprüfung der Geschäftsbedingungen“ des Waren- Vereins an die Entwicklungen des internationalen Han- dels angepasst. Der Waren-Verein arbeitet zurzeit an einer Modernisierung der Waren-Vereins-Bedingungen. Ziel ist es, den Mitgliedern auf der nächsten Mitglie-
derversammlung in 2020 eine moderni- sierte Fassung der Waren-Vereins-
Bedingungen vorzulegen. Damals wie heute bilden
die Geschäftsbedingungen eine ausgewogene und verlässliche Grundlage für Verträge im Importhandel,
die den Erfordernissen aller Vertragsparteien Rechnung trägt.
Längst werden sie daher nicht mehr nur von den Mitgliedern des Waren- Vereins für ihre Verträge genutzt, sondern
auch von Nichtmitgliedern im In- und Ausland. Und manchmal werden sie sogar von Nichtmitgliedern genutzt, deren Geschäftsfeld gar nichts mit dem Geschäftsfeld der Mitglieder des Waren-Vereins zu tun hat. So landeten beim Schiedsgericht schon Fälle, bei denen die Geschäftsbedingungen vereinbart waren und es um Elektrogeräte oder Textilien ging.
Die Geschäftsbedingungen sind wegen ihrer langjährigen Tradition eine im nationalen und internationalen Importhandel anerkannte und daher in Vertragsverhandlungen auch durchsetzbare Vertragsgrundlage.












































































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