Schiedsgericht & Waren-Vereins-Bedingungen (WVB)
Über 100 Jahre Erfahrung
Die Geschäftsbedingungen und das Schiedsgericht des Waren-Vereins gibt es schon fast so lange, wie es den Waren-Verein gibt – seit 120 Jahren. Damals schlossen sich Hamburger Importeure, die mit Kolonialwaren handelten, in einem Verein zusammen, um bestehende Handelsbräuche zu verschriftlichen und weiterzuentwickeln und Regularien für die Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen.
Die Klausel für Ihre Verträge
Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht und Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, zuständig sind. Der Schiedsgerichtsort ist Hamburg. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung
The following contract has been concluded under the rules and conditions of the Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., whose Arbitral Tribunal and experts shall be competent for final settlement of all and any dispute arising in connection with the present contract or with respect to its validity to the exclusion of the ordinary courts of law. The seat of the Arbitration shall be Hamburg. The rules of law applicable to the merits shall be German Law. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply.
Schiedsverfahren sind vertraulich
Schiedsverfahren sind – anders als Gerichtsverfahren – nicht öffentlich und Parteien und Schiedsrichter verpflichten sich zu Stillschweigen.
Schiedsrichter haben kaufmännischen Sachverstand
Parteien können ihre Schiedsrichter selber aussuchen. Die Schiedsgerichtsordnung schreibt lediglich vor, dass es sich bei den (beisitzenden) Schiedsrichtern um Kaufleute handeln muss. Aus welcher Branche sie kommen, spielt dabei zwar keine Rolle, aber natürlich sind Kenntnisse der Branche von Vorteil.
Schiedssprüche sind international vollstreckbar
Schiedssprüche können auf Grund des New Yorker Abkommens von 1958 grundsätzlich in mehr als 150 Staaten vollstreckt werden. Das ist bei Urteilen staatlicher Gerichte so grundsätzlich nicht der Fall.
Rechtliche Beratung durch Syndikus des Waren-Vereins
Den kaufmännischen Schiedsrichtern steht ein Syndikus des Vereins als Berater zur Seite. So wird sichergestellt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nur aus kaufmännischer Hinsicht sinnvoll ist, sondern auch in rechtlicher Hinsicht hält.
Nichterfüllte Schiedssprüche
Der Verein führt eine Liste mit Unternehmen, die eine anerkannte Verpflichtung oder eine durch Schiedsspruch festgestellte Verpflichtung nicht erfüllt haben. Die Liste ist streng vertraulich. Eine Weitergabe ist nicht zulässig.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin im Waren-Verein. Sie erreichen diese grundsätzlich montags bis donnerstags von 8.30 bis 13.30 Uhr.
Außerhalb dieser Zeit wenden Sie sich in dringenden Fällen gerne an unsere Geschäftsführerin Frau Jeannette Gonnermann.
Rechtsanwältin
Claudia Toussaint, LL.M.
Beraterin Schiedsgericht, Waren-Vereins-Bedingungen, Zollrecht
+49 (0) 40 374 719-18
c.toussaint@waren-verein.de