Schiedsgericht & Waren-Vereins-Bedingungen (WVB)

Über 100 Jahre Erfahrung

Die Geschäftsbedingungen und das Schiedsgericht des Waren-Vereins gibt es schon fast so lange, wie es den Waren-Verein gibt – seit 120 Jahren. Damals schlossen sich Hamburger Importeure, die mit Kolonialwaren handelten, in einem Verein zusammen, um bestehende Handelsbräuche zu verschriftlichen und weiterzuentwickeln und Regularien für die Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen.

Die Klausel für Ihre Verträge

Dieser Vertrag wurde zu den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. abgeschlossen, dessen Schiedsgericht und Sachverständige zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, zuständig sind. Der Schiedsgerichtsort ist Hamburg. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung

The following contract has been concluded under the rules and conditions of the Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., whose Arbitral Tribunal and experts shall be competent for final settlement of all and any dispute arising in connection with the present contract or with respect to its validity to the exclusion of the ordinary courts of law. The seat of the Arbitration shall be Hamburg. The rules of law applicable to the merits shall be German Law. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply.

Schiedsverfahren sind vertraulich

Schiedsverfahren sind – anders als Gerichtsverfahren – nicht öffentlich und Parteien und Schiedsrichter verpflichten sich zu Stillschweigen.

Schiedsrichter haben kaufmännischen Sachverstand

Parteien können ihre Schiedsrichter selber aussuchen. Die Schiedsgerichtsordnung schreibt lediglich vor, dass es sich bei den (beisitzenden) Schiedsrichtern um Kaufleute handeln muss. Aus welcher Branche sie kommen, spielt dabei zwar keine Rolle, aber natürlich sind Kenntnisse der Branche von Vorteil.

Schiedssprüche sind international vollstreckbar

Schiedssprüche können auf Grund des New Yorker Abkommens von 1958 grundsätzlich in mehr als 150 Staaten vollstreckt werden. Das ist bei Urteilen staatlicher Gerichte so grundsätzlich nicht der Fall.

Rechtliche Beratung durch Syndikus des Waren-Vereins

Den kaufmännischen Schiedsrichtern steht ein Syndikus des Vereins als Berater zur Seite. So wird sichergestellt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nur aus kaufmännischer Hinsicht sinnvoll ist, sondern auch in rechtlicher Hinsicht hält.

Nichterfüllte Schiedssprüche

Der Verein führt eine Liste mit Unternehmen, die eine anerkannte Verpflichtung oder eine durch Schiedsspruch festgestellte Verpflichtung nicht erfüllt haben. Die Liste ist streng vertraulich. Eine Weitergabe ist nicht zulässig.

Schiedsgericht

Kaufmännische Schiedsrichter lösen Streitigkeiten zwischen Abnehmern und Lieferanten. Unabhängig davon, ob es sich um Mitglieder oder um Nichtmitglieder handelt.

Gründe für die große internationale Akzeptanz des Schiedsgerichts

Die Parteien können ihre Schiedsrichter selbst aussuchen. Die Schiedsgerichtsordnung schreibt lediglich vor, dass es sich bei den (beisitzenden) Schiedsrichtern um Kaufleute handeln muss. Aus welcher Branche sie kommen, spielt dabei zwar keine Rolle, aber natürlich sind Kenntnisse der Branche von Vorteil.

Damit das Schiedsverfahren juristisch einwandfrei abläuft, unterstützt die juristische Beraterin des Waren-Vereins die Arbeit des Schiedsgerichts.

Denken Sie an die Qualitätsarbitrage

Sollte sich die Streitigkeit zwischen Abnehmer und Lieferant (auch) um die Beschaffenheit eines Musters oder einer Ware drehen, müssen diese unbedingt zuvor eine Qualitätsarbitrage durchführen. Nur durch diese kann die streitige Beschaffenheit eines Musters oder einer Ware im Schiedsverfahren bewiesen werden.

Schiedsgerichtsordnung

Arbitration Rules

Überblick Schiedsverfahren

Waren-Vereins-Bedingungen

Seit 1900 bilden die Geschäftsbedingungen eine ausgewogene und verlässliche Grundlage für Verträge im Importhandel, die den Erfordernissen aller Vertragsparteien Rechnung trägt. Die Geschäftsbedingungen sind wegen ihrer langjährigen Tradition eine im nationalen und internationalen Importhandel anerkannte und daher in Vertragsverhandlungen auch durchsetzbare Vertragsgrundlage.

Aktualisierung der Waren-Vereins-Bedingungen

Damit die Geschäftsbedingungen auch weiterhin aktuell sind, werden sie regelmäßig vom „Ausschuss zur Überprüfung der Geschäftsbedingungen“ an die Entwicklungen des internationalen Handels angepasst. Der Waren-Verein hat die Waren-Vereins-Bedingungen 2019 umfassend aktualisiert. Die Aktualisierungen sind von der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2020 beschlossen worden und gelten für alle Verträge, die ab dem 8. April 2020 geschlossen werden.

Waren-Vereins-Bedingungen (8. April 2020)

Conditions of Business (April 8, 2020)

Qualitätsarbitragen / Sachverständigenordnung

Streit um Qualität

Ziel der Qualitätsarbitrage ist es, Streitigkeiten bei denen es „nur“ um die Beschaffenheit und den Marktpreis eines Musters oder einer Ware geht, schnell und verbindlich zu lösen.

Wird die Streitigkeit durch die Qualitätsarbitrage nicht gelöst und wird sie vor dem Schiedsgericht weiter ausgetragen, dann ist das Schiedsgericht grundsätzlich an das gebunden, was die Sachverständigen in ihrem Gutachten festgestellt haben.

Wichtig zu wissen

Die streitige Beschaffenheit eines Musters oder einer Ware kann nur durch ein Gutachten nach der Sachverständigenordnung im Schiedsverfahren bewiesen werden.

Auswahl von Sachverständigen

Wie beim Schiedsgericht können sich die Parteien ihre Sachverständigen selbst aussuchen. Die Sachverständigenordnung schreibt lediglich vor, dass es sich bei den Sachverständigen grundsätzlich um Kaufleute handeln muss. Aus welcher Branche sie kommen, spielt dabei zwar keine Rolle, aber natürlich sind Kenntnisse der Branche von Vorteil.

Verfahrensordnung für Sachverständige (8. April 2020)

Leitfaden für Qualitätsarbitragen

Rules for Experts (April 8, 2020)

Rechtsgrundlagen (DE, EN)

Waren-Vereins-Bedingungen (8. April 2020)

Conditions of Business (April 8, 2020)

Schiedsgerichtsordnung

Arbitration Rules

Sachverständigenordnung (8. April 2020)

Rules for Experts (April 8, 2020)

Schiedssprüche und Leitfaden

Schiedsspruchsammlung

Im November 2016 veröffentlichte der Waren-Verein die Leitsatz- und Schiedsspruchsammlung für die Jahre 1997 bis 2014. Für Unternehmen, die nach Waren-Vereins-Bedingungen handeln, ist sie ein unverzichtbarer Ratgeber für alle Fragen rund um die Waren-Vereins-Bedingungen und wie sie heute verstanden werden.

Auch wenn Schiedsverfahren nicht öffentlich sind, und damit einhergehend auch über ihren Ausgang nichts öffentlich bekannt wird, soll die Rechtsprechung des Schiedsgerichts doch keinesfalls Geheimsache sein. Dafür sorgt die Veröffentlichung von Schiedssprüchen, die grundsätzliche Bedeutung haben – natürlich anonymisiert.

Leitfaden

Im Frühjahr 2017 veröffentlichte der Waren-Verein einen Leitfaden zu „Abschluss und Abwicklung von Verträgen nach den Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V.“.

Der knapp 70 Seiten umfassende Leitfaden gibt Hilfestellung bei Fragen, die sich Kaufleuten im Tagesgeschäft stellen können, wenn sie auf Grundlage der Waren-Vereins-Bedingungen handeln, angefangen bei der Vorbereitung eines Vertrages bis hin zu dessen Abwicklung. Er sensibilisiert für die Risiken, die damit verbunden sind und schärft das Bewusstsein dafür, wie sie angegangen werden können. Autor des Leitfadens ist Herr Rechtsanwalt Dr. Dietrich Mankowski.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Waren-Vereins-Bedingungen in 2020 geändert wurden, so dass der Leitfaden an einigen Stellen nicht mehr die aktuelle Rechtslage widergibt. Das gilt u.a. für

  • § 17 (2): Nach den WVB 2018 konnte der Gläubiger nach Fristsetzung bei Verzögerung einer Hauptleistung nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung war ausgeschlossen. Nach den WVB 2020 kann er nun vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung ist nicht mehr ausgeschlossen. Besonderheiten gelten nur beim Fixhandelskauf.
  • § 19: Nach den WVB 2018 waren gemäß § 19 (6) weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Regelung gibt es in den WVB 2020 nicht mehr.
  • § 20: Nach den WVB 2018 führte gemäß § 20 (3) 2 einfaches Bewegen zur Genehmigung der vertragswidrigen Ware. Diese Regelung gibt es in den WVB 2020 nicht mehr.

Bestellung Schiedsspruchsammlung

Bestellung Leitfaden

Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpartnerin im Waren-Verein. Sie erreichen diese grundsätzlich montags bis donnerstags von 8.30 bis 13.30 Uhr.

Außerhalb dieser Zeit wenden Sie sich in dringenden Fällen gerne an unsere Geschäftsführerin Frau Jeannette Gonnermann.

Rechtsanwältin
Claudia Toussaint, LL.M.
Beraterin Schiedsgericht, Waren-Vereins-Bedingungen, Zollrecht

+49 (0) 40 374 719-18
c.toussaint@waren-verein.de