Page 20 - Waren-Verein – Jahresbericht 2018/19
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Einsatz auf nationaler und EU-Ebene
Für die Belange seiner Mitgliedsunternehmen setzt sich der AK Bio national und international ein. Sowohl mit Landes-, Bundes- und EU-Behörden ist er im Dialog, wenn es um konkrete Anfragen der Mitglieder oder Interpretationen von rechtlichen Vorschriften geht. Außerdem steht er mit anderen Verbänden
in Kontakt, vernetzt sich oder tauscht sich aus. Er entsendet Experten/innen aus den eigenen Reihen zur „Civil Dialogue Group Organic“ (CDG) in Brüssel. Dies ist ein beratender Ausschuss der EU-Kommission, dessen stellvertretender Leiter Herr Dr. Kolb von der Firma Worlée NaturProdukte ist, der gleichzeitig das Amt des AK Bio Leiters innehat.
Neue EU-Öko-Verordnung ab 2021
Nach vier Jahren Revisionsprozess auf EU Ebene
steht nun der neue Gesetzesrahmen für ökologischen Landbau: Am 14. Juni 2018 wurde die neue EU- Öko-Verordnung (EU) 848/2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar 2021. Diese neue Basisverordnung wird noch durch bis zu 50 nachgeordnete Rechtsakte präzisiert werden. Die neuen Durchführungsverordnungen werden bis Mitte 2020 in Gremien auf EU-Ebene erarbeitet. Mittels dieser ausführenden Rechtsakte soll es genaue Vorgaben geben, wie die neuen Regeln umzusetzen sind.
Die neue EU-Öko-Verordnung erweitert unter anderem
die Begriffsbestimmungen unter Artikel 3 um
„Vorsorgemaßnahmen“ und „Vorbeugungsmaßnahmen“.
Unternehmen müssen ab 2021 auf jeder Stufe der Produktion,
der Aufbereitung und des Vertriebs von Bioprodukten vorbeugende
Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und angemessen
sind, um Kontaminationsrisiken festzustellen und zu vermeiden. Bei begründetem Verdacht müssen Unternehmer die zuständige
Behörde oder Kontrollstelle informieren und bei der Ursachenfeststellung mit der Behörde zusammenarbeiten. Es wird nun ein
systematischer Umgang mit Risiken zur Vermeidung von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen gefordert. Bio-kritische Kontroll-Punkte müssen identifiziert werden.
Der neue Gesetzesrahmen führt vorerst keine Grenzwerte für Biowaren bei Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe ein. Auch
dürfen keine weiteren EU-Länder Grenzwerte erlassen. Länder, die bereits Schwellenwerte haben, können diese beibehalten. Allerdings soll 2024 das Thema Grenzwerte nochmals thematisiert werden.
Es wird eine neue Regel für ökologische Aromen eingeführt. Ökologische Aromastoffe und Aromaextrakte müssen nun der Verordnung (EG) 1334/2008, Artikel 16, 2-4 entsprechen.
Auch im Bereich Bioimport wird es viele Neuerungen geben, da das derzeit bestehende Importverfahren hinsichtlich Gleichwertigkeit nach einer Übergangsfrist von einem neuen, konformen Importregime abgelöst werden wird.
Für Drittländer wird, mit Übergangsfristen, zukünftig der EU-Bio-Standard gelten (Compliance). Weiterhin werden äquivalente Bioimporte möglich sein, wenn das Drittland ein Bio-Handelsabkommen mit der EU,
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