Page 28 - Waren-Verein – Jahresbericht 2018/19
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 Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. > Jahresbericht 2018/19 > Unsere Arbeit > Europa
    Erste Lesung
     Zweite Lesung
     Vermittlungsverfahren
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Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
1. Vorschlag der Kommission
2. Stellungsnahmen der nationalen Parlamente
3. (falls vorgeschrieben) Stellungnahmen des Europäischen Wirtsch Sozialausschusses und/oder des Ausschusses der Regionen
4. Erste Lesung des Europäischen Parlaments: Das Parlament legt punkt (mit Änderungsvorschlägen) fest.
5. Die Kommission kann ihren Vorschlag entsprechend ändern.
6. Erste Lesung im Rat *
7. Der Rat billigt den Standpunkt des Parlaments. Der Rechtsakt ist erlassen.
9. Zweite Lesung des Europäischen Parlaments: Entweder billigt das Parlament den „Standpunkt des Rates in erster Lesung“ – der Rechtsakt ist dann in früher zweiter Lesung erlassen – oder es schlägt Änderungen vor.
10. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsvorschlägen d
11. Zweite Lesung im Rat *
12. Der Rat billigt alle Änderungsvor- schläge des Parlamenst am „Stand- punkt des Rates in erster Lesung“. Der Rechtsakt ist erlassen.
14. Der Vermittlungsausschuss wird einberufen.
15. Der Vermittlungsausschuss einigt sich auf einen gemeinsamen Text.
16. Parlament und Rat stimmen dem Vorschlag des Vermittlungsaus- schusses zu: Der Rechtsakt ist erlassen.
* Der Rat legt seinen Standpunkt mit qualifizierter Mehrheit fest (Einstimmigkeit ist im Vertrag nur in wenigen Ausnahmefällen vorge- sehen). Möchte der Rat jedoch vom Vorschlag oder der Stellungnahme der Kommission abweichen, so muss er seinen Standpunkt einstimmig festlegen.
8. Rat und Parlament sind sich nicht einig über die Änderungsvorschläge. Der Rat legt seinen Standpunkt in „erster Lesung“ fest.
13. Der Rat und das Parlament sind sich nicht einig über die Vorschläge des Parlaments zur Änderung des „Standpunktes des Rates in erster Lesung“.
17. Parlament und/oder Rat lehnen den Vorschlag des Vermittlungsaus- schusses ab: Der Rechtsakt ist nicht erlassen.
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